Tag der Errichtung der Satzung ist der 25.07.2025; zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.10.2025.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen European Agile Association (EAA) e.V. und ist im zuständigen Vereinsregister am Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Registernummer: VR 7193 FF eingetragen.
1. Der Sitz des Vereins ist 15370 Fredersdorf‑Vogelsdorf.
2. Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, insbesondere im Bereich agiler Denk‑ und Handlungslogiken (agiles Arbeiten, Organisationsentwicklung und moderne Führung).
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Durchführung von Fachtagungen, Workshops, Seminaren, Fortbildungen und sonstigen Veranstaltungen, die Kenntnisse und Kompetenzen zu agilen Methoden, Organisationsentwicklung und moderner Führung vermitteln,
• Öffentlichkeitsarbeit, die der Verbreitung von Wissen über agile Arbeitsweisen und deren gesellschaftliche Akzeptanz dient,
• wissenschaftliche Tätigkeit einschließlich Forschungsvorhaben, Studien und deren Veröffentlichung,
• die Erarbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung wissenschaftlicher und praxisorientierter Publikationen sowie Lehr‑/Lernmaterialien,
• die Kooperation mit Bildungsträgern, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen,
• die Unterstützung von Personen und Gruppen, die im Sinne des Vereinszwecks tätig werden, z. B. durch Stipendien, Beratung oder die Bereitstellung von Lehrmaterialien.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein kann sich zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er deren Handeln wie eigenes Wirken kontrolliert.
§ 3 Mitgliedschaft und Stimmrecht
1. Der Vorstand beschließt mit relativer Mehrheit über einen Aufnahmeantrag. Im Fall der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.
2. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf einer Begründung.
3. Im Falle der Ablehnung eines Antrags kann eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung durch die betroffene Person verlangt werden.
§ 4 Ausschluss
1. Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem
• die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen,
• der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,
• vereinsschädigendes Verhalten,
• vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder von Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens,
• oder ähnlich schwerwiegende Gründe.
2. Der Vorstand prüft, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen.
3. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss durch den Vorstand können 10 Prozent der Mitglieder eine Abstimmung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen einen Ausschluss beschließen.
4. Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die Rechtsfolgen wie bei einer Kündigung.
§ 5 Kündigung, Austritt
1. Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum 31.12. des Kalenderjahrs.
3. Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag für eine reguläre Einpersonen‑Mitgliedschaft beträgt für das Kalenderjahr 350 Euro.
2. Es gelten abweichende Beitragssätze für Studierende, Fördermitglieder und juristische Personen.
Liegt der Tag des Beitritts vor dem 1.7. eines Jahres, wird der aktuelle Mitgliedsbeitrag für ein Jahr fällig. Liegt der Tag des Beitritts nach dem 30.6. eines Jahres, so reduziert sich der fällige Betrag auf die Hälfte des aktuell geltenden Mitgliedsbeitrags für ein Jahr.
3. Die Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag nach Erhalt der Beitragsrechnung zu begleichen. Der Mitgliedsbeitrag wird, außer im Jahr des Beitritts, jeweils am 1.1. eines Jahres fällig und wird im Laufe des Januars vom Verein eingezogen.
§ 7 Organe, Kassenprüfer
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E‑Mail an die letzte bekannte E‑Mail‑Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E‑Mail‑Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E‑Mail‑Adresse benennen kann. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
2. Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
4. Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.
5. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Scheidet ein Kassenprüfer im ersten Jahr seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.
6. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht‑öffentlich. Der Vorstand kann einzelne Gäste (zum Beispiel Pressevertreter, Referenten usw.) zulassen oder die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben.
7. Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 6 mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.
8. Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand sollte einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorlegen.
9. Der Vorstand beziehungsweise, im Falle einer Wahl auf der Mitgliederversammlung, der neue Vorstand soll einen Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins geben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person, dem/der Vorstandsvorsitzenden.
2. Der/Die Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Ihm/Ihr obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er/Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Zum Vorstand kann nur ein volljähriges und voll geschäftsfähiges Mitglied des Vereins gewählt werden. Die Amtszeit des Vorstands endet auch mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein.
5. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus dem Amt aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
6. Der Rücktritt des Vorstands ist schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären; die Erklärung ist an die Adresse des Vereins zu richten und gilt mit Zugang als wirksam.
7. Dem Vorstand kann für seine Tätigkeit ein Ersatz für nachgewiesene Auslagen gemäß § 670 BGB erstattet werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dem Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des steuerfreien Betrages nach § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren.
§ 10 Beitreibungspflicht
1. Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen beschließen, von der Beitreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Höhe des Verzichts und die Gründe zu berichten.
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Mitglied befristet oder dauerhaft von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags zu befreien. Auf gleiche Weise kann eine Befreiung für die Zukunft aufgehoben werden.
§ 11 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein. Bei Geschäftsunfähigen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
2. Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss vor Sitzungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Kein Mitglied kann mehr als fünf Stimmrechte ausüben.
3. Alle Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim, es sei denn, die Satzung bestimmt dies. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu erfolgen hat.
4. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn wenigstens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Übertragene Stimmen nach Abs. 2 gelten als anwesend, wenn der Ausübende anwesend ist.
5. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig und lädt der Vorstand mit derselben Tagesordnung innerhalb von zwei Monaten ordnungsgemäß zu einer erneuten Mitgliederversammlung, so ist diese immer und bis zu ihrem Ende beschlussfähig.
§ 12 Haftung und Auslagenersatz
1. Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
3. Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.
4. Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Personalführung e. V. (DGFP), Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Berufsbildung und Personalentwicklung zu verwenden hat.
Sollte die DGFP zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen oder ihren gemeinnützigen Status verlieren, fällt das Vermögen ersatzweise an die Deutsche UNESCO‑Kommission e. V., Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Wissenschaft im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden hat.